Wenn die eigenen Eltern oder Angehörige pflegebedürftig werden, müssen zunächst jede Menge Fragen geklärt werden. Wir haben Ihnen die wichtigsten Informationen zusammengestellt.
Wenn die eigenen Eltern oder Angehörige pflegebedürftig werden, müssen zunächst jede Menge Fragen geklärt werden. Wir haben Ihnen die wichtigsten Informationen zusammengestellt.
Außer der vollstationären Pflege und der Vollzeitpflege zu Hause gibt es die Möglichkeiten, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege (wenn man selbst ausfällt) und häusliche Pflegedienste in Anspruch zu nehmen. Diese Leistungen werden zum Teil von der Pflegeversicherung übernommen. Kurse, in denen man Pflege lernen kann, werden kostenlos von den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege angeboten.
Neben vielen anderen Kriterien: Wenn mindestens 90 Minuten Hilfe am Tag notwendig sind. Das entspricht Pflegestufe I. Pflegestufe II bedeutet, dass mindestens dreimal täglich und insgesamt mindestens drei Stunden Hilfe benötigt werden. Pflegestufe III betrifft Menschen, die rund um die Uhr versorgt werden müssen.
Je nach Pflegestufe betragen die Kosten zwischen 800 und 3500 Euro für die professionelle häusliche Pflege. Ein Platz in einem Pflegeheim kostet zwischen 2000 und 4000 Euro.
Bis 1432 Euro im Monat für die Pflegestufen I und II. Für die Pflegestufe III bis 1688 Euro im Monat. Das heißt, dass finanzielle Lücken entstehen, die zwischen ca. 400 und gut 2000 Euro betragen können.
Kann man die Pflege eines Angehörigen nicht mehr bezahlen, springt das Sozialamt ein. Nach einem Urteil vom Juni 2005 haften erwachsene Kinder nur noch begrenzt für ihre pflegebedürftigen Eltern. Geld, das in Form einer selbst genutzten Immobilie oder von Ersparnissen für die eigene Altersvorsorge angelegt wurde, darf nicht angegriffen werden. Man kann auch nicht zur Aufnahme eines Kredits oder einer Hypothek genötigt werden. Auskunft gibt die Sozialbehörde vor Ort.
Wenn von den Eltern nicht schriftlich festgelegt wurde, wer Vertreter in persönlichen und finanziellen Angelegenheiten sein soll (Vorsorgevollmacht), wird vom zuständigen Amtsgericht ein rechtlicher Betreuer ernannt. Auf der Internetseite des Bundesministeriums für Justiz gibt es dazu ausführliche Informationen und einen Vordruck zum Herunterladen: www.bmj.de/media/archive/451.pdf
Finanziell sind alle Geschwister gleichermaßen verpflichtet, sich um die Versorgung der Eltern zu kümmern. Was das tatsächliche Engagement betrifft, muss man hinnehmen, wenn einer sich gar nicht kümmern kann oder will.
Neben der Sauberkeit und der Atmosphäre des ambulanten Dienstes bzw. Heims sollte man vor allem auch darauf achten, wie das Personal mit den alten Menschen umgeht. Am besten fragt man sich bei der Beobachtung bzw. Besichtigung, wie man selbst es fände, dort zu leben.
Rat und Informationen gibt es bei den Wohlfahrtsverbänden, den Beratungsstellen der jeweiligen Gemeinde wie auch bei der Caritas oder dem Sozialdienst der Krankenhäuser.
Die Entscheidung über die Pflegestufe wird recht bürokratisch getroffen. Es gibt mehrere Faktoren, die darüber entscheiden. Hier möchten wir, für den Einstieg vor allem auf zweierlei hinweisen:
Strittig ist oft die „voraussichtliche Dauer“. Der §14 des SGB XI legt fest, das die Pflegekassen nur zahlen dürfen, wenn es absehbar ist, das für länger als sechs Monate Pflegebedarf besteht.
Bei der Entscheidung über die Pflegestufe wird sehr viel Wert darauf gelegt, wie viele Minuten täglich pflegerische Hilfen in Anspruch genommen werden müssen. Dabei werden vor allem Zeiten anerkannt, die für Körperpflege, Toilettengänge, Kleiden, die Nahrungsaufnahme und die Begleitung zu diesen Tätigkeiten („Grundpflege“) benötigt werden. Darüber hinaus wird noch die Zeit für die hauswirtschaftliche Hilfe anerkannt … das ist aber in der Regel unstrittig.
Um die Pflegestufe 1 zu erreichen, müssen regelmäßig und auf Dauer, täglich und durchschnittlich mindestens 90 Minuten Hilfe geleistet werden und davon müssen mindestens 46 Minuten auf mindestens zwei Verrichtungen der Grundpflege entfallen. Viele Menschen, die regelmäßig Unterstützung brauchen, um in den eigenen vier Wänden bleiben zu können, sind nicht auf so umfangreiche Hilfen angewiesen. Menschen, denen bei der Begutachtung eine „eingeschränkte Alltagskompetenz“ (siehe BRi, Seiten 39-40) bescheinigt wurde, können seit 2008 bis zu 2400 Euro pro Jahr für die Nutzung gerontopsychiatrischer Zusatzangebote in Anspruch nehmen – auch wenn ihnen nicht die Pflegestufe I zugesprochen wurde. Mit der Pflegereform 2012 wurde beschlossen, dass ab dem 1.1.2013 für diesen Personenkreis monatlich 120 € Pflegegeld / bis zu 225 € für Sachleistungen pro Monat gezahlt werden. Darüber hinaus können auch die Beratungsbesuche (§ 37(3) SGB XI) in Anspruch genommen werden. In diesem Rahmen können Pflegefachkräfte, die sich vor Ort auskennen, oft nützliche Hinweise geben. Wichtig: Die meisten stationären Pflegeeinrichtungen dürfen nur Menschen aufnehmen, denen im Gutachten des MDK bescheinigt wurde, dass eine vollstationäre Pflege erforderlich ist. Diese „Heimbedürftigkeitsbescheinigung“ kann auch ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für die Stufe I nicht erfüllt sind.
Erhebliche Pflegebedürftigkeit Die „erhebliche Pflegebedürftigkeit“ beginnt, wenn täglich durchschnittlich mindestens 90 Minuten lang Hilfe geleistet werden muss und davon mindestens 46 Minuten auf mindestens zwei Verrichtungen der Grundpflege entfallen. Beispiel: Eine Dame lebt im eigenen Haushalt. Sie benötigt Hilfe beim Waschen von Intimbereich und Unterkörper. Außerdem kann sie Hosen und Strümpfe nicht allein anziehen. Das Ausziehen klappt abends mühsam aber ohne Hilfe. Einmal wöchentlich wird Hilfe beim Baden benötigt. Drei Mal in der Woche kommt die Tochter, bringt vorgekochtes Essen, kauft ein und macht weitere Hausarbeiten. Hier sind meist die Voraussetzungen für die Stufe I erfüllt. Bei Pflegestufe I (ohne eingeschränkte Alltagskompetenz nach §45a SGB XI) werden ab dem 1.1.2015 244 € Pflegegeld bzw. 468 € als Sachleistung ausgezahlt. Mit eingeschränkter Alltagskompetenz nach §45a SGB XI: 123 € Pflegegeld bzw. 231 € Sachleistung.
Schwerpflegebedürftigkeit Die „Schwerpflegebedürftigkeit“ beginnt, wenn täglich durchschnittlich mindestens drei Stunden lang Hilfe geleistet werden muss und davon mindestens zwei Stunden auf die Grundpflege entfallen. Die grundpflegerische Hilfe muss täglich zu mindestens drei verschiedenen Zeiten nötig sein. Es muss mehrmals in der Woche hauswirtschaftliche Hilfe notwendig sein. Beispiel: Ein Herr lebt im Haushalt mit seiner Ehefrau. Er benötigt Anleitung beim Waschen von Gesicht, Händen und Intimbereich. Teilweise und bei Bedarf vollständige Übernahme beim Waschen des übrigen Körpers, bei Zahnpflege, Kämmen und Ankleiden. Morgens übernimmt das ein Pflegedienst. Das Essen von mundgerecht vorbereiteten Mahlzeiten klappt ohne Hilfe. Getränke müssen eingeschenkt und zum Trinken muss immer wieder aufgefordert werden. Abends übernimmt die Ehefrau teilweise Umziehen und Intimpflege. Es ist umfangreiche Hilfe beim Duschen und Haare waschen nötig. Die hauswirtschaftliche Versorgung ist durch die Ehefrau gewährleistet. Hier sind meist die Voraussetzungen der Pflegestufe II erfüllt. Bei Pflegestufe II (ohne eingeschränkte Alltagskompetenz nach §45a SGB XI) werden ab dem 1.1.2015 458 € Pflegegeld bzw. 1.144 € als Sachleistung ausgezahlt. Mit eingeschränkter Alltagskompetenz nach §45a SGB XI: 316 € Pflegegeld bzw. 689 € Sachleistung.
Schwerstpflegebedürftigkeit Die „Schwerstpflegebedürftigkeit“ beginnt, wenn täglich durchschnittlich mindestens fünf Stunden lang Hilfe geleistet werden muss und davon mindestens vier Stunden auf die Grundpflege entfallen und der konkrete Hilfebedarf jederzeit, auch nachts, gegeben ist (rund um die Uhr). Die schlichte Verlagerung von Pflegemaßnahmen in die Nachtstunden (22 Uhr – 6 Uhr) reicht nicht aus (die BRi dazu). Beispiel: Eine Dame lebt im Haushalt der Tochter. Sie benötigt Anleitung beim Waschen von Gesicht, Händen und Intimbereich. Teilweise und bei Bedarf vollständige Übernahme beim Waschen des übrigen Körpers, bei Zahnpflege, Kämmen und Ankleiden. Beim Essen geht die Anleitung oft in die Übernahme über. Mehrmals täglich muss die Dame zur Toilette geführt werden, regelmäßig ein bis zweimal in der Nacht, da auch nachts der Wirkung des Inkontinenzmaterials nicht getraut wird. Anschließend ist Intimpflege erforderlich. Bei allen Gängen in der Wohnung muss die Dame begleitet werden. Das Gehen am Rollator ist mühsam und zeitintensiv. Hier sind meist die Voraussetzungen der Pflegestufe III erfüllt. Härtefallregelung Sind die Voraussetzungen der Pflegestufe III erfüllt, übersteigt die geleistete Pflege diese Bedingungen aber noch deutlich, kann die Härtefallregelung in Anspruch genommen werden. Sie greift, wenn auch nachts regelmäßig zwei Pflegepersonen gleichzeitig benötigt werden (z.B. zur Lagerung eines übergewichtigen Menschen) oder die Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität (Grundpflege) täglich durchschnittlich sieben Stunden erfordert, wobei mindestens zwei Stunden auf die Nacht entfallen müssen. (die BRi dazu) Bei Pflegestufe III (ohne eingeschränkte Alltagskompetenz nach §45a SGB XI) werden ab dem 1.1.2015 728 € Pflegegeld bzw. 1.612 € als Sachleistung ausgezahlt. Mit eingeschränkter Alltagskompetenz nach §45a SGB XI: 728 € Pflegegeld bzw. 1.612 € Sachleistung.
Quelle: www.pflegestufe.info